Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
ab 01.05.1888 — RGBl. Nr. 41/1888 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5 heute01.05.1888 RGBl. Nr. 41/1888 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1888

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1888RGBl. Nr. 41/1888

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 5,

Die Bestimmung der Paragraphen 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlaß der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.

Schlagworte

Täter, Nötigung, notwendig

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10001694

Dokumentnummer

NOR12020063

Alte Dokumentnummer

N2188810722S