Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 41/1888
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die Bestimmung der §§. 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlaß der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.Die Bestimmung der Paragraphen 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlaß der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.
Schlagworte
Täter, Nötigung, notwendig
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12020063
Alte Dokumentnummer
N2188810722S